Warum ist die Rückerstattung von Spielverlusten rechtlich überhaupt möglich?

Nach den zwingenden Bestimmungen des österreichischen Glückspielgesetzes benötigt man eine österreichische Glückspielkonzession, um Online-Glückspiele (sog. „Casino“-Spielen) in Österreich anbieten zu dürfen (§§ 14 und §§ 21ff GSpG).

Aufgrund des österreichischen Glückspielmonopols ist nur die Casinos Austria AG berechtigt, über ihre Internetseite win2day Online-Glückspiele anzubieten.

99 % der Glückspiel-Anbieter verfügen somit über keine Glückspielkonzession nach dem österreichischen Glückspielgesetz.

Daher sind die von ihr mit österreichischen Kunden und abgeschlossenen Glückspielverträge nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung gesetzwidrig und damit absolut nichtig.

Der Anspruch auf Rückforderung der Spielverluste resultiert aus dem verbotenen Glücksspiel an sich. Was auf der Grundlage eines unerlaubten und damit unwirksamen Glücksspielvertrags gezahlt wurde, ist rückforderbar. Eine Rechtsgrundlage bietet sowohl das Bereicherungs-, als auch das Schadenersatzrecht, zumal der Eingriff ins Glücksspielmonopol nach dem österreichischen Glückspielgesetz auch eine Schutzgesetzverletzung bewirkt.

Der Verfassungsgerichtshof wiederholte erst vor knapp einem Jahr (Beschluss vom 28. Februar 2020, G 286/2019-6) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur (VfSlg 20.149/217; 20.101/2016), dass auch unter Berücksichtigung der vom Europäischen Gerichtshofs aufgestellten Anforderungen das Glücksspielmonopol mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Diese Auffassung vertritt jedenfalls seit dem Jahr 2017 auch der Oberste Gerichtshof, der in ständiger Rechtsprechung, zuletzt im März 2019, entschied, dass auch nach gesamthafter Würdigung aller tatsächlichen Auswirkungen im Sinn der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs das Glücksspielmonopol nicht gegen Unionsrecht verstößt (vgl. 3 Ob 57/19g unter Hinweis auf 4 Ob 125/18p und RIS-Justiz RS0130636; vgl. 4 Ob 229/17f).

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Rechtsanwalt Mag. Michael Haslinger steht Ihnen für eine kostenlosen Ersteinschätzung via E-Mail (haslinger@allmayer.at)  oder telefonisch (+43 (1) 512 18 34) zur Verfügung und unterstützt Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.