WUSSTEN SIE, DASS SIE EIN FREMDHÄNDIGES TESTAMENT ANFECHTEN KÖNNEN, WENN NICHT DIE RICHTIGE FORM EINGEHALTEN WURDE?
Von einem „fremdhändigen“ Testament spricht man dann, wenn das Testament mit einer Schreibmaschine, mit einem Computer oder auch handschriftlich von einer anderen Person als dem Verstorbenen verfasst wurde.
Die Anforderungen an die Form eines solchen fremdhändigen Testaments haben sich seit der letzten Gesetzesänderung wesentlich verschärft und sind bei Testamenten, die nach dem 31.12.2016 errichtet wurden, unbedingt zu beachten.
Insbesondere folgende Formfehler können in der Praxis vorkommen:
- Das Testament wurde vom Verstorbenen nicht in Gegenwart dreier gleichzeitig anwesender Zeugen unterschrieben.
- Der Verstorbene hat im Testament nicht den handschriftlichen Zusatz beigefügt, dass das Testament seinen letzten Willen enthält.
- Die drei Testamentszeugen haben bei ihrer Unterschrift vergessen, einen eigenhändig geschriebenen Zeugen-Zusatz beizufügen< (zB „als Testamentszeuge“).
- Die Identität der Testamentszeugen (Name, Geburtsdatum, Wohnort) ist dem Testament nicht zu entnehmen.
- Einer von den Testamentszeugen ist minderjährig, d.h. unter 18 Jahre.
- Einer von den Testamentszeugen wurde selbst im Testament bedacht.
- Das Testament besteht aus mehreren losen Blättern, sodass keine einheitliche Testamentsurkunde vorliegt.
Ist ein Testament aufgrund der vorgenannten Formfehler ungültig und liegt kein älteres formgültiges Testament vor, kommt die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung. In diesem Fall erben die nahen Verwandten des Verstorbenen (Kinder, Enkel, Eltern und Geschwister etc.) als gesetzliche Erben.
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